Rechtsanwalt und Notar a.D.
Bernhard Blankenhorn

Familienrecht:
Beratung und Gestaltung von Eheverträgen

Die Präambel von Eheverträgen sollte die nachfolgenden Punkte beinhalten:

  • persönliche Daten
  • Staatsangehörigkeiten
  • Vorehen
  • Kinderzahl
  • Kinderwünsche
  • Kinder aus Vorehen
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien
  • zu erwartende Vermögenszuwächse
  • Berufsperspektiven
  • erbrechtliche Vorstellungen

In der Präambel ist die Ausgangssituation der Beteiligten aufzunehmen, insbesondere kann sie auch die künftige eheliche Rollenverteilung beinhalten.

Die Vertragsgrundlagen in Bezug auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, wie z. B. die berufliche Tätigkeit der Ehegatten, die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder oder das Führen einer kinderlosen Ehe sollten im Ehevertrag so konkret wie möglich festgehalten werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Gesamtwürdigung von einem Ehevertrag sowohl auf die beabsichtigte wie auch die verwirklichte Gestaltung des ehelichen Lebens abzustellen. Im Rahmen einer späteren Wirksamkeitskontrolle durch die Familiengerichte kommt es auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß sowie auf den geplanten und bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe an. In subjektiver Hinsicht sind die von den Eheleuten mit dem Vertrag verfolgten Zweck und sonstige Beweggründe bedeutsam.

Bei Eingehung der Ehe geschlossene Eheverträge sollten nach den Bereichen Güterrecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich gegliedert werden.

Das Gesetz, d. h. die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, gehen grundsätzlich vom Typ der Hausfrauenehe aus. Es nimmt bei Scheidung der Ehe keinerlei Rücksicht auf der Hausfrauenehe abweichende Ehetypen. Daraus folgt, daß ein Ehevertrag immer dann sich als notwendig erweist, wenn der von den Ehegatten gelebte Ehetyp von dem der Hausfrauenehe abweicht.